Bund und Länder haben am 19. Januar erneut über die Corona-Lage in Deutschland beraten. Das Ergebnis: Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen.
Die Landesregierung legt zwei neue Förderprogramme für Medienkunst und digitale Kultur auf!
Für die Programmlinien „Medienkunstfonds“ und „Medienkunstfellows“ stehen für den Zeitraum 2021-2023 insgesamt 940.000 Euro zur Verfügung, diese können für Kooperationsprojekte und Stipendien eingesetzt werden. Projektvorhaben können ab sofort mit einer Frist bis zum 15. April 2021 (Medienkunstfellows), beziehungsweise dem 19. April 2021 (Medienkunstfonds), eingereicht werden.
Es standen drei Themen im Mittelpunkt die jeden früher oder später betreffen würden. Der Generationenwandel in den Betrieben, der Klimawandel und generelle gesellschaftliche Veränderungen.
Achim Gilfert von der EN-Agentur betonte bei seiner Begrüßung die Relevanz der Themen, da eine zwanghafte Konfrontation damit zu erwarten ist. „Hier kann man sich nicht viel aussuchen.“ so Gilfert.
Der Austausch begann mit Herr Jülicher von der Cours GmbH und Co. KG, der das Unternehmen in dritter Generation leitet. Er betonte das gegenseitige Lernen und die Ergänzung der verschiedenen Generationen in seinem Unternehmen. Herr Dr. Irle von der Huehoco Gruppe, hob die Wichtigkeit einer frühzeitigen Regelung der Nachfolge in Unternehmen hervor. Dass junge Menschen neue Ideen in Unternehmen bringen, sei allerdings kein neues Phänomen. Ob der Nachwuchs heutzutage kurzfristiger denke, und nach der Schule häufig nicht wisse, wo der berufliche Weg hinführen soll lässt sich global nicht sagen. Allerdings gibt es Verschiebungen der Prioritäten hinsichtlich der eigenen Bedürfnisse und der Arbeitswelt. Das bestätigte auch Frau Bamberger von der AHE, die die Wichtigkeit von Fort -und Weiterbildungsmaßnahmen betonte.
Im Anschluss ging es um Veränderungen und den unterschiedlichen Umgang mit ihnen. Herr Freyberg sprach die Relevanz der emotionalen Kompetenz an, jeder Mensch reagiere deshalb unterschiedlich auf Veränderungen. Von Bedeutung ist auch die Frage, wer die Entscheidungen in den Unternehmen trifft. Dabei wurde offenbar, dass dies zumeist in einem „Top-Down“ Verfahren geschieht. Herr Nowack von der Wirtschaftsförderung Schwelm erwähnte, dass die konkrete Entscheidungsfindung in jedem Betrieb allerdings sehr unterschiedlich sei. Mehrere Teilnehmer betonten, dass bei allen Entscheidungen immer die Auswirkungen in der Zukunft im Blick behalten werden sollten. Wichtig sei zudem, die Mitarbeiter emotional abzuholen.
Es gibt also keine globale Lösung, vielmehr unterschiedliche individuelle Herangehensweisen bei der Entscheidungsfindung. Die Begeisterung bei den Mitarbeitenden müsse geweckt und der Sinn der getroffenen Entscheidungen aufgezeigt werden.
Im zweiten Teil des Austauschs stellte Herr Doering vom Management Institut Bochum ein „Eco-System“ vor, mit dessen Hilfe Unternehmen ihre Interessensgruppen, die Kundenbedürfnisse und ihr globales Umfeld definieren können. Dazu wird jeweils ein Thema und dessen Auswirkungen konkretisiert und ein Managementhandeln abgeleitet. Herr Prof. Dr. Zülch vom Management Institut Bochum betonte, dass vor allem dem Kunden und seinen Bedürfnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Herr Doering verdeutlichte dieses „Eco-System“ anhand der drei Themen des Austauschs. Herr Gilfert wies in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Wichtigkeit hin, authentische Begeisterung bei allen relevanten Zielgruppen zu erzeugen.
Wir danken allen Teilnehmern für einen interessanten und konstruktiven Austausch und wünschen Ihnen eine entspannte Adventszeit und Fröhliche Weihnachten. Bleiben Sie gesund!!
Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen.
Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Religiöse Feiern
Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).
Pflegeheime
In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Bildungseinrichtungen und Bibliotheken
Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.
Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.
Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
Versammlungen und Veranstaltungen
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.
Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.
Auch die WDR Lokalzeit berichtet über das gemeinschaftliche, kooperative Projekt Art_EN – Hand in Hand für Wirtschaft und Kultur.
Die Stadt Breckerfeld steht hier exemplarisch für alle Städte des Ennepe-Ruhr-Kreises. Künstler*innen und Händler*innen erzählen von der Chance, die ihnen das Projekt bietet und von der wirtschaftlichen Situation in der Vorweihnachtszeit des Jahres 2020.
Die Haptik des direkten Einkaufens wird der Onlinehandel niemals ersetzen können. Kunst sowieso nicht.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.
Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattform.
Soloselbstständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen prüfenden Dritten, das heißt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe findet soweit möglich ein automatisierter Abgleich mit Daten der Finanzverwaltung statt.
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. So ist für die Authentifizierung im Direktantrag insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.
Die Auszahlungen der Abschlagszahlung sollen kurz nach Einreichung des Antrags starten, das heißt noch im November.
Reihe 'Südwestfalen DIGITAL': Gemeinsam mit unseren Partnern im Projekt Produktion.Digital.Südwestfalenund dem Transferverbund Südwestfalen laden wir Sie herzlich ein zur Teilnahme an folgendem Online-Seminar:
Donnerstag 03. Dezember 2020, 15:00 - 16.00 Uhr
ONLINE-SEMINAR: Vom Lean zum Smart: Anwendungs- und Forschungsberichte zur industriellen Bildverarbeitung für eine prädiktive Qualitätskontrolle
1. Begrüßung Dr. Dirk Drenk, Geschäftsführer wfl Wirtschaftsförderung Lippstadt GmbH
2. Digital Lean – Erfolgsfaktoren einer schlanken Produktion messbar machen Dr. Benjamin Nagel, verlinked GmbH, Paderborn
3. Bildverarbeitung mit künstlicher Intelligenz – Anwendungsmöglichkeiten und Beispiele aus der Smart Factory und Smart City Dr.-Ing. Holger Flatt, Gruppenleiter Intelligente Sensorsysteme, Fraunhofer IOSB-INA, Institutsteil für industrielle Automation, Lemgo
4. Bildgebende Verfahren zur 100% inline Qualitätsüberwachung für den Bereich der Oberflächentechnik am Beispiel von lackierten Holz- und Metallprodukten Christian Els, sentin GmbH, Bochum
Erfahren Sie hier Details zu den Themen des Seminar-Programm.
Im Anschluss an die Impulsvorträge haben Sie die Möglichkeit virtuell zu netzwerken und sich mit den Projektpartnern und weiteren TeilnehmerInnen auszutauschen.
Im Projekt„Produktion.Digital.Südwestfalen“ unterstützen die beiden Scouts Markus Kürpik und Marco Engel kleine und mittelständische Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Lösung von individuellen Digitalisierungsfragestellungen. Räumlich konzentriert sich das Projekt auf die Region Südwestfalen und den Ennepe-Ruhr-Kreis.
Sind möchten dabei sein? Hier geht es zur Anmeldung. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie per Mail den Einwahllink.
Für Ihre Rückfragen steht Brigitte Drees, EN-Agentur, unter Tel.: 02324-5648 14 oder per E-Mail drees@en-agentur.de gerne bereit.
In diesen turbulenten Zeiten möchten wir jederzeit verfügbar sein.
Auch wir als EN-Agentur haben uns bereits im letzten Jahr auf das mobile Arbeiten umgestellt. Dazu gehört es natürlich auch mobil und im Homeoffice erreichbar zu sein.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir unsere Festnetznummern deaktiviert und ausschließlich über die Mobilfunknummern, die sie sowohl der jeweiligen Signatur Ihres Ansprechpartners oder der Teamseite unserer Homepage entnehmen können, telefonisch zu kontaktieren sind.
Ob in der GRAUZONE, im Homeoffice oder unterwegs – so können Sie uns jederzeit erreichen.
Bitte aktualisieren auch Sie unsere Kontaktdaten.
Zentral ist die EN-Agentur nach wie vor unter der 02324 - 56 48 0 erreichbar.