Bund und Länder haben neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, um den starken Anstieg der Neuinfektionen aufzuhalten und so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Ziel des Teil-Lockdowns ist es, die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche zu senken. Die Maßnahmen gelten vom 2. bis voraussichtlich 30. November 2020.
I. Kontakte auf absolut nötiges Minimum reduzieren
- Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstands auf ein Minimum beschränken
- Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle mit maximal 10 Personen
- auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten
- gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge
II. Gastronomiebetriebe müssen temporär schließen
- Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung werden geschlossen (Theater, Konzerthäuser, Kinos oder auch Fitnessstudios)
- Freizeit- und Amateursportbetrieb wird eingestellt - mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand
- Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen
- Lieferung und Abholung von Speisen ist davon ausgenommen
III. Schulen und Kitas bleiben geöffnet
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden ebenfalls geschlossen
- Medizinisch notwendige Behandlungen (bspw. Physiotherapien) bleiben möglich
- Friseursalons und der Groß- und Einzelhandel bleiben unter Hygiene-Auflagen geöffnet
- Schul- und Kita-Betrieb geht weiter, die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
IV. Bund gewährt außerordentliche Wirtschaftshilfe
- Bund gewährt Unternehmen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst werden, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe
- Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund mit 75 Prozent des Umsatzes (im Vergleich zum Vorjahresmonat) aus, bei größeren Unternehmen wird nach EU-Beihilferecht entschieden
- Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben
- Bestehende Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Einrichtungen werden verlängert (Überbrückungshilfe III), dies betrifft zum Beispiel die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen
- KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst
- Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche sollen verbessert werden
Nach Ablauf von zwei Wochen werden Bund und Länder sich erneut beraten und notwendige Anpassungen vornehmen. Den vollständigen Beschluss von Bund und Ländern können Sie hier einsehen.