17. April 2020

NRW-Soforthilfen für Unternehmen und Selbstständige

Der Bund und das Land NRW haben zur Abmilderung ein umfassendes Sofortprogramm aufgelegt. Anträge werden bis zum 31.05.2020 angenommen. Der gesamte Antragsprozess läuft digital ab www.wirtschaft.nrw/corona.
Anträge per Post oder E-Mail werden nicht bearbeitet.

Hotline des Wirtschaftsministeriums NRW zum Programm: 
0211 61772-555 (täglich, auch am Wochenende, 8-18 Uhr)

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn: 

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

ODER

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

ODER

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

ODER

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
  • Anzahl der Beschäftigten 

Weitere Informationen und umfassende FAQ finden zum Antragsverfahren finden Sie auf www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020


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Ihre EN-Agentur

16. April 2020

Beschlüsse von Bund und Ländern vom 15.04.2020

Infektionsketten unterbrechen

In der Öffentlichkeit gilt wie bisher ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Bürgerinnen und Bürgern. Aufhalten soll man sich in der Öffentlichkeit nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen, die im eigenen Haushalt leben.

Um die Pandemie so schnell wie möglich in den Griff zu bekommen, gelte es Infektionsketten zu erkennen, sagte Merkel. Deshalb unterstützten Bund und Länder den Einsatz von digitalem "contact tracing". Europäische und deutsche Datenschutzregeln werden dabei eingehalten. Eine solche App soll von den Bürgerinnen und Bürgern freiwillig genutzt werden.

Zudem warb die Kanzlerin für das Tragen von so genannten Alltagsmasken in der Öffentlichkeit - insbesondere im Öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen.

Bei Schulen "behutsam und schrittweise vorgehen"

Ab dem 4. Mai können vorrangig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und die Jahrgänge wieder in die Schule gehen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen. Das gilt auch für die letzte Klasse der Grundschule, da sie einen Schulwechsel vor sich haben.

Die Kultusministerkonferenz wurde beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen insgesamt wieder aufgenommen werden kann.

Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen des laufenden Schuljahres sollten nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können.

Die Notbetreuung in den Kitas wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.

Viele Geschäfte können öffnen

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern können wieder öffnen. Dabei müssen sie jedoch Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten. Unabhängig von der Verkaufsfläche, aber unter Beachtung der gleichen Auflagen, können Auto- und Fahrradgeschäfte sowie Buchhandlungen wieder öffnen.

Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, dass sie ihren Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufnahmen können. Ebenfalls unter Auflagen und unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung.

Anmerkung EN-Agentur: Wie die Hygiene- und Schutzauflagen aussehen, wird von den Kommunen festgelegt.

Großveranstaltungen bleiben untersagt

Da Großveranstaltungen in der Infektionsdynamik eine große Rolle spielen, bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Anmerkung EN-Agentur: Einheitliche Definition für Großveranstaltungen liegt noch nicht vor.

Weiterer Fahrplan

Die bisher getroffenen Einschränkungen gelten ansonsten weiter. Hier eine Übersicht.
Mit diesen Beschlüssen wollen Bund und Länder die Infektionsketten noch besser kontrollieren. Regelmäßig wird die Infektionsdynamik kontrolliert – vor allem die Auslastung des Gesundheitswesens. Danach ist zu entscheiden, ob und welche Schritte ergriffen werden können.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder werden am 30. April das Infektionsgeschehen sowie die wirtschaftliche und soziale Lage in Deutschland erneut bewerten. Im Lichte der Ereignisse können dann weitere Maßnahmen ab dem 4. Mai beschlossen werden.

Weiterführende Informationen

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-laender-corona-1744306

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-laender-beschluss-1744224

15. April 2020

KfW-Schnellkredit 2020

Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern können Anträge ab sofort gestellt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Konditionen

Laufzeiten und Zinssätze

  • Bis zu 10 Jahre Laufzeit – in dieser Zeit zahlen Sie Ihren Kredit zurück.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn – das senkt Ihre Belastung.

Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt.

Kredithöhe und Auszahlung

  • Maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern.
  • Maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit mehr 50 als Mitarbeitern.

Pro Unternehmensgruppe  können maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 mitfinanziert werden.

Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages können höchstens zwei Anträge gestellt werden. Diese sind bei derselben Hausbank einzureichen.

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags
  • Sie können den Kreditbetrag nur komplett in einer Summe abrufen.
  • Die Abruffrist beträgt 1 Monat nach Zusage.

Leichter Zugang zum Kredit

  • Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung.
  • Die KfW übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank.
  • Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.
  • Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.

Rückzahlung

  • Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich – ohne Vorfälligkeitsentschädigung .
  • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.

Berechnen Sie die Höhe der Raten und den Tilgungsplan  mit unserem Tilgungsrechner.

Sicherheiten

Sie müssen keine Sicherheiten stellen wie sonst bei Krediten üblich. Ihre Bank holt nur eine Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei (z.B. Schufa) ein.

8. April 2020

Vernetzung und Zusammenarbeit in der Coronakrise – Dr. Ulrich Irle HUEHOCO Group

Dr. Ulrich Irle, Managing Director der HUEHOCO Group Holding GmbH und Ko.KG, erzählt vom Umgang mit der Corona Lage in der Fabrik. Nötige Vernetzung kann dabei auch neue Chancen bergen.

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Ihre EN-Agentur

7. April 2020

#supportyourlocal – Kampagne gestartet

Die EN-Agentur startet ihre Videokampagne #SupportYourLocal
Hier stellen sich Händler*innen aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis vor und erzählen wie man ihnen am besten durch die Coronakrise helfen kann.
Auch wenn die Türen geschlossen bleiben, müssen die Kunden nicht auf ihre Lieblingsläden aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis verzichten.

Mehr Informationen auf:
www.ennepe-ruhr-liefert.de

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Inka Beermann von der Buchhandlung Herdecke
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Confiserie Harmonie von Ariane Hensch und Sven Walton aus Hattingen
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Gabi Haupt von Gabi Haupt Mode in Hattingen
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Muriel Grondman alias MÜ von MÜ Woman aus Schwelm
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Elke Link von Wohnsinn in Gevelsberg
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Vera Gebauer von Gemüse Gebauer aus Witten
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Lucas Kemna von Lulus Coffee Factory in Sprockhövel
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Peter Gerblich vom Schnupperlädchen in Herdecke
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Marion Graf von Lecker To Go aus Hattingen
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Carmen Iliohan vom Kosmetikstudio Carmen aus Ennepetal
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Beatrice Züchner von der Brillengalerie Voerde
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Vinothek Christho aus Wetter
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Gasthof zur Post aus Breckerfeld

6. April 2020

COVID-19 – FAQs für Unternehmen und Selbstständige

Allgemeine Informationen
Allgemeine Fragen zu COVID 19   Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Auf einer Sonderseite beleuchtet das Ministerium zudem die Auswirkungen des Erregers auf die Wirtschaft. Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten  sowie  aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus.
Das ist in NRW aktuell verboten, erlaubt oder eingeschränkt möglich Der Westfälischer Anzeiger bietet einen aktuellen Überblick
Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun können Mit Einhaltung der Hygieneregeln, die auch zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza gelten, verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich:
- Händeschütteln vermeiden 
- Regelmäßiges und gründliches Händewaschen
- Hände aus dem Gesicht fernhalten 
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge 
- Im Krankheitsfall Abstand halten 
- Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU).
Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an.  
Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.
Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat bereits vor zehn Jahren ein „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ herausgegeben und seitdem aktualisiert. An dessen Erstellung haben Experten von Daimler, Voith oder IBM mitgewirkt. Darin sind zahlreiche Checklisten mit Punkten wie „Kernfunktionen des Betriebs festlegen“ oder „Schutzausrüstung beschaffen“. Eine Kurzinformation kann als PDF heruntergeladen werden. 
Was passiert in einem Verdachtsfall oder wenn sich ein Mitarbeiter infiziert Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.    Die für Sie zuständige Nebenstelle finden Sie hier.  
Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen. 
In welchen Situationen kann ich als Arbeitgeber*in – ohne betrieblichen Zwang – meine Mitarbeiter*innen von der der Arbeit freistellen? Bei Verdacht einer konkreten Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin aufgrund seiner Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, den Beschäftigten, von dem eine Ansteckungsgefahr ausgehen könnte, sowie die übrigen Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Dies gilt zumindest bis die tatsächlichen Umstände und Ansteckungsgefahrensituation geklärt sind. Im Einzelfall können Unternehmen auch berechtigt sein, von einer Reise zurückgekehrte Arbeitnehmende nach Ansteckungsrisiken zu befragen oder sogar eine betriebsärztliche Untersuchung der Beschäftigten zu veranlassen (Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft).
Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat? Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beantwortet häufig gestellte Fragen zum Arbeitsschutz.  
Was kann ich sonst noch tun? Auch unabhängig vom Corona-Virus ist es für Unternehmen immer empfehlenswert, für den Fall einer Erkrankung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin einen „Notfallkoffer“ zu packen, der etwa mit Vollmachten, einem Vertretungsplan, Informationen zu Kunden- und Lieferantenstrukturen und einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen, Passwörtern versehen ist.   


Entgeltansprüche, Finanzielle Überbrückung und Liquiditätssicherung  
Am 13. März hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket verabschiedet. Was beinhaltet dieses? Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben am 13. März 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Dies umfasst folgende Punkte:
- Kurzarbeitergeld flexibilisieren
- Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
- Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Die Maßnahmen sind ausführlich auf dieser Seite der Bundesregierung erläutert. Eine Übersicht von Service-Hotlines finden Sie auf dieser Seite des Bundesfinanzministeriums.
Was passiert, wenn Mitarbeiter*innen wegen des Virus nicht arbeiten dürfen? Kann eine Entschädigung für betroffene Betriebe und Selbstständige beantragt werden?   Für die Erkrankten gelten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen zunächst die normalen Regeln der Lohnfortzahlung. Danach erhalten gesetzlich Versicherte Krankengeld. Wenn die Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot angeordnet hat, hat das Unternehmen Anspruch auf Entschädigung vom Staat, muss jedoch – längstens für sechs Wochen – zunächst in Vorleistung treten. Zuständig für den Ennepe-Ruhr-Kreis ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe. Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden. Weitere Informationen und Antragsformulare

Telefonische Auskunft des Landschaftsverband Westfalen Lippe: 
0800 933 63 97  
Wer zahlt Gehalt, wenn Mitarbeiter*innen unter Quarantäne gestellt werden, ohne selbst erkrankt zu sein? Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgelts. Den übernimmt zunächst das Unternehmen; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Download Antragsformular  
Ich bin selbstständig und am Virus erkrankt und/oder (vorsichtshalber) in Quarantäne und kann/darf nicht arbeiten. Habe ich Anspruch auf Entschädigung?   Auch für Selbstständige gibt es staatliche Entschädigungsansprüche, wenn sie wegen einer Corona-Erkrankung oder eines Verdachtes einer Infektion nicht arbeiten können oder wegen einer Quarantäne nicht dürfen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Gewinn, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde.
Download Antrag Entschädigung Selbstständige  
Was ist, wenn eine große Zahl von Arbeiternehmer*innen erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann? Treten Auftrags- oder Lieferengpässe auf, ist es möglich, dass Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Zunächst muss ein Betrieb aber alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Kurzarbeit zu vermeiden (z.B. Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice, etc.). Die Regelungen für die Kurzarbeit sind bereits angepasst worden. Es wurden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.  
Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld.  
Gibt es Möglichkeiten, Liquiditätsengpässe zu überbrücken? Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleitet.  
Die KfW-Bank informiert über die bestehenden Kreditprogramme.  
Zusätzlich berät Sie das Service-Center der NRW.Bank unter 0211-91741 4800 kostenlos zu den passenden Förderprogrammen.  

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Ihre EN-Agentur

31. März 2020

Coronakrise: Tipps für Gastronomen und Touristiker

Lars Martin von der DEHOGA Westfalen - Deutscher Hotel- und Gaststättenverband - steht mit seinem Rat Gastronom*innen und Touristik*innen im Ennepe-Ruhr-Kreis zur Seite.

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31. März 2020

Hilfe für Unternehmen in der Coronakrise, Interview mit Michael Vogelsang, Volksbank Sprockhövel

Michael Vogelsang, Vorstand der Volksbank Sprockhövel, steht Rede und Antwort zu grundlegenden Fragen rund um das Thema finanzielle Unterstützung und Lösungen für Unternehmen in der Coronakrise

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30. März 2020

Website für Unternehmen mit Liefer- oder Abholdiensten

https://ennepe-ruhr-liefert.de/

Das CORONA-Virus hat nicht nur Auswirkungen auf die Gesundheit und die Freiheit eines jeden, sondern auch auf die regionale Wirtschaft. Der plötzliche Umsatzverlust durch Anhaltung der Ladenschließungen stellt viele Unternehmen vor große finanzielle Herausforderungen und rufen Existenzsorgen hervor. 

Als Zeichen der Solidarität und des Zusammenhaltes zu unseren Einzelhändlern, Gastronomen und Betrieben im Ennepe-Ruhr-Kreis hat die EN-Agentur in Kooperation mit HAGEN.BUSINESS, der Citygemeinschaft Hagen und der Agentur Markenliebhaber aus Hagen die Webseite www.ennepe-ruhr-liefert.de ins Leben gerufen. Hier können sich Unternehmen kostenlos und unkompliziert registrieren und ihre Lieferdienste anbieten. So haben nicht nur die Unternehmen weiterhin die Möglichkeit im Handel und Verkauf aktiv zu sein, sondern auch die Bürger*innen weiterhin die Chance bei ihren lokalen Lieblingshändlern einzukaufen und so den schönsten Kreis der Welt in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation zu unterstützen. 

Und so einfach geht’s: Die jeweilige Branche auswählen, von der man etwas geliefert bekommen möchte und schon werden die Anbieter alphabetisch aufgelistet. Alle Unternehmen haben ihre Telefonnummer und/oder ihre Website zur Kontaktaufnahme angegeben. Ihren Lieferauftrag besprechen Sie dann persönlich mit dem Händler.  

Auf diesem Weg können Sie Ihrem Lieblingscafé, vertrauten Handwerker oder Stammkiosk zur Seite stehen und müssen dazu auf benötigte sowie gewünschte Waren nicht verzichten.  Mit der Nutzung des Angebots von ENNEPE-RUHR-LIEFERT setzen Sie in dieser Zeit ein Zeichen für unsere Region und ihre Menschen, die sie unvergleichbar machen. 
#supportyourlocal #enneperuhrliefert #EN-Agentur


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26. März 2020

Einsteigertipps: Homeoffice für Unternehmen

Die Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten, kann einen großen Beitrag leisten, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter*innen zu schützen und die Ausbreitung des Coronavirus insgesamt einzudämmen. Wir haben für Sie einige Informationen und Hinweise rund um das Thema Homeoffice zusammengestellt. 

Themen: 


Vertragliche Vorrausetzungen für die Arbeit von Zuhause 

Arbeiten im Homeoffice setzt das Einverständnis des Mitarbeiters voraus. Dies geschieht durch die Aufnahme in den Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung. Demnach können die Beschäftigten nicht einfach ins Homeoffice geschickt werden, wenn vorher keine Vereinbarung getroffen wurde. Es kann aber nachträglich ein Zusatz zum Arbeitsvertrag erstellt werden, indem Details über das Arbeiten im Homeoffice festgelegt werden. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt. 


Mitarbeiter werden in Quarantäne geschickt 

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Infektion krankgeschrieben wird, kommt Homeoffice nicht in Frage. Bei vorsorglicher Quarantäne muss die Person von Zuhause arbeiten. Details dazu müssen im Arbeitsvertrag geregelt sein, sowie das technische Equipment zur Verfügung stehen. 


Regelungen und Voraussetzungen beim Homeoffice 

Arbeitszeiten: Arbeits- und Pausenseiten gelten auch für den heimischen Arbeitsplatz. Hier empfiehlt sich aufgrund der Erreichbarkeit Pausenzeiten vorher festzulegen. 

Arbeitsschutz: Bei der Einführung von Homeoffice gelten dieselben Regeln bezüglich des Arbeitsschutzes wie für den betrieblichen Arbeitsplatz. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers dies zu prüfen. 

Arbeitsunfälle: Arbeitsunfälle am privaten Arbeitsplatz werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Natürlich muss hier genau zwischen privater und dienstlicher Tätigkeit differenziert werden. 


Was muss beim Thema Datenschutz beachten werden? 

Zudem empfiehlt es sich, eine Datenschutzvereinbarung abzuschließen. Der Umgang mit personenbezogen Daten sollte sollten automatisiert, mit Hilfe von IT-Einrichtungen und über verschlüsselte elektronische Kommunikationswege stattfinden.  

Weitere Hinweise: 

  • Daten sollten verschlüsselt werden und der Transport der mobilen Geräte nur im gesperrten Zustand erfolgen, um den Schutz der gespeicherten Daten weitestgehend zu gewährleisten 
  • Sperrung von USB-Zugängen und anderen Anschlüssen. 
  • Keine Anbindung von externer Hardware (Drucker etc.) 
  • Keine private Nutzung der beruflich zur Verfügung gestellten IT-Ausstattung. 
  • Regelmäßige Schulung / Fortbildung der Beschäftigten zum datensicheren und datenschutzgerechten Umgang mit mobilen Geräten. 

Weiter Informationen dazu finden Sie unter: 


Steuern 

In der Regel können Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 Euro als Werbekosten geltend gemacht werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass demjenigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Laut Angaben des Finanzamtes gilt dies auch für den Zeitraum, indem wegen der Coronakrise von uhause gearbeitet wird. 


Ausstattung und Voraussetzung

Schnelle Internetverbindung: Wichtige Vorrausatzung für das mobile Arbeiten ist eine ausreichend gute Internetverbindung, um mit seinen Mitarbeitern und der der Firma in Verbindung zu bleiben: Per Festnetz, Mobilfunk oder notfalls Satellit. Einige MBit/s schnell sollte die Verbindung schon sein. 

Erreichbarkeit/Kommunikationskanäle festlegen: Festlegen über welchen Kanal die Kommunikation stattfindet, um weiterhin einen reibungslosen Austausch zu gewährleisten. 

Gibt es keine Firmenhandys, sollte trotzdem die reguläre telefonische Erreichbarkeit sichergestellt werden, z.B. über die Einrichtung einer Rufumleitung. Überprüfen Sie dazu die Möglichkeiten Ihre Telefonanlage entsprechend einzurichten. Es gibt aber auch die Möglichkeit auf den Smartphones der Mitarbeiter Apps zu installieren, die eine Trennung von privaten und beruflichen Rufnummern zulassen (z.B. Placetel).  

Das Arbeiten in Teams: In der Regel empfiehlt sich die regelmäßige Aufgabenplanung in einer gemeinsamen Videokonferenz festzulegen. Außerdem sollten schriftliche Kommunikationskanäle innerhalb von Teams festgelegt werden (z.B. durch die Erstellung von Gruppen bei Microsoft Teams). 

Ausrüstung am Arbeitsplatz: Ideal ist die Bereitstellung von fertig konfigurierten Rechnern durch den Arbeitgeber. Die Nutzung von privaten Rechnern der Mitarbeiter*innen ist auch möglich. Allerdings ist die klare Trennung von privater und beruflicher Nutzung sinnvoll, um Sicherheitsprobleme, die bei privater Anwendung entstehen, zu umgehen. 

So stelle ich die Trennung sicher: 

  • Durch einen Fernzugriff („Remote-Desktop“), der über eine verschlüsselte Verbindung („VPN-Tunnel“ / „Virtual Private Network“) realisiert werden kann. Sinnvoll ist an dieser Stelle auch die Zwei-Faktoren-Authentifizierung Verbindung. Dazu müssen einmal Login-Daten durch den Mitarbeiter eingeben werden und weiterhin erfolgt eine Freischaltung z.B. über das Smartphone oder eine andere Hardware. 
     
  • Weiterhin sollte auch darauf geachtet werden, dass nur bekannte Geräte an den Rechner angeschlossenen werden. Es empfiehlt sich daher den Anschluss von USB-Sticks einzuschränken. 

Sicherheit bei der IT-Nutzung: Achten Sie darauf, dass die Rechner immer auf dem aktuellen Stand sind, indem Sie regelmäßige Updates von Betriebssystemen und Anwendungssoftware insbesondere für Browser und Sicherheitssysteme durchzuführen. Selbiges gilt auch für die Hardware (z.B. Router). 

Zusätzlich sollte auch im Homeoffice das Arbeits- oder Endgerät mit Logindaten geschützt werden, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugang zu Remote-Desktop haben. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist auch ratsam der Sperrbildschirm zu aktivieren. 


So Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter

  • Versichern Sie sich, dass Ihren Mitarbeitern*innen ein geeigneter Heimarbeitsplatz zur Verfügung steht 
  • Stellen Sie die nötigen technischen Mittel bereit 
  • Suchen Sie einen Ansprechpartner*in bei Fragen und technischen Problemen 
  • Informieren: Abklärung arbeitsrechtlicher Fragen und Ansprüche  
  • Legen Sie Kommunikationskanäle, den Umgang mit externen Kunden, Arbeitsleistung und die Bearbeitung von Aufgaben fest 
  • Hilfreich sind tägliche Teamabsprachen z.B. durch eine Telefon- oder Videokonferenzen  
  • Sprechen Sie Arbeits- und Pausenzeiten ab, um die Erreichbarkeiten abzustimmen  
  • Unterstützung von Mitarbeitern die noch keine Homeoffice Erfahrung haben mit Tipps zur Organisation. Hilfreich sind z.B. Arbeitsroutinen festzulegen. 

Förderungen bei der Schaffung von Homeoffice Arbeitsplätzen

Als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) oder Handwerksbetrieb unter 100 Mitarbeitern, können Sie ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen wollen. Der Förderumfang umfasst bis zu 50 Prozent der Kosten bei einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Der Antrag erfolgt über das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi. Weitere Voraussetzung ist ein Vorjahresumsatz oder einer Vorjahresbilanz von höchstens 20 Millionen Euro profitieren. 

Gefördert werden die individuelle Beratung sowie die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen. Zunächst müssen Sie ein autorisiertes Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Der max. Beratertagessatz liegt bei 1.100 Euro und einem max. Förderumfang von 30 Tagen. Anschließend übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen. 

Aufgrund der Dringlichkeit gibt es vorrübergehende Änderungen im Beantragungsprozess (zum Thema Home Office): Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beim Thema Home Office ist möglich. KMU müssen nicht wie bei den anderen Modulen etwa 8 Wochen auf den Zuwendungsbescheid warten, sondern können gemeinsam mit dem Go-Digtial Berater einen Antrag über das Portal easy-Online einreichen. EuroNorm prüft kurz den Antrag und bestätigt den Eingang. Nach Eingangsbestätigung kann die Beratung beginnen.
Mehr Infos erhalten Sie hier: https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-digital/go-digital.html
Regionale Go-Digital-Berater finden Sie auf dieser interaktiven Karte: https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/SiteGlobals/Forms/Formulare/beratersuche-go-digital-formular.html

Link zum Antrag: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline/nutzungsbedingungen.jsf?redirectFrom=/easyonline/formularbearbeitung.jsf 


Weitere Hinweise und Infomaterialien zum Thema  


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