Allgemeine Informationen | |
Allgemeine Fragen zu COVID 19 | Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Auf einer Sonderseite beleuchtet das Ministerium zudem die Auswirkungen des Erregers auf die Wirtschaft. Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus. |
Das ist in NRW aktuell verboten, erlaubt oder eingeschränkt möglich | Der Westfälischer Anzeiger bietet einen aktuellen Überblick. |
Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun können | Mit Einhaltung der Hygieneregeln, die auch zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza gelten, verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich: - Händeschütteln vermeiden - Regelmäßiges und gründliches Händewaschen - Hände aus dem Gesicht fernhalten - Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge - Im Krankheitsfall Abstand halten - Geschlossene Räume regelmäßig lüften Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an. Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat bereits vor zehn Jahren ein „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ herausgegeben und seitdem aktualisiert. An dessen Erstellung haben Experten von Daimler, Voith oder IBM mitgewirkt. Darin sind zahlreiche Checklisten mit Punkten wie „Kernfunktionen des Betriebs festlegen“ oder „Schutzausrüstung beschaffen“. Eine Kurzinformation kann als PDF heruntergeladen werden. |
Was passiert in einem Verdachtsfall oder wenn sich ein Mitarbeiter infiziert | Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Die für Sie zuständige Nebenstelle finden Sie hier. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen. |
In welchen Situationen kann ich als Arbeitgeber*in – ohne betrieblichen Zwang – meine Mitarbeiter*innen von der der Arbeit freistellen? | Bei Verdacht einer konkreten Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin aufgrund seiner Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, den Beschäftigten, von dem eine Ansteckungsgefahr ausgehen könnte, sowie die übrigen Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Dies gilt zumindest bis die tatsächlichen Umstände und Ansteckungsgefahrensituation geklärt sind. Im Einzelfall können Unternehmen auch berechtigt sein, von einer Reise zurückgekehrte Arbeitnehmende nach Ansteckungsrisiken zu befragen oder sogar eine betriebsärztliche Untersuchung der Beschäftigten zu veranlassen (Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft). |
Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat? | Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beantwortet häufig gestellte Fragen zum Arbeitsschutz. |
Was kann ich sonst noch tun? | Auch unabhängig vom Corona-Virus ist es für Unternehmen immer empfehlenswert, für den Fall einer Erkrankung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin einen „Notfallkoffer“ zu packen, der etwa mit Vollmachten, einem Vertretungsplan, Informationen zu Kunden- und Lieferantenstrukturen und einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen, Passwörtern versehen ist. |
Entgeltansprüche, Finanzielle Überbrückung und Liquiditätssicherung | |
Am 13. März hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket verabschiedet. Was beinhaltet dieses? | Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben am 13. März 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Dies umfasst folgende Punkte: - Kurzarbeitergeld flexibilisieren - Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen - Stärkung des Europäischen Zusammenhalts Die Maßnahmen sind ausführlich auf dieser Seite der Bundesregierung erläutert. Eine Übersicht von Service-Hotlines finden Sie auf dieser Seite des Bundesfinanzministeriums. |
Was passiert, wenn Mitarbeiter*innen wegen des Virus nicht arbeiten dürfen? Kann eine Entschädigung für betroffene Betriebe und Selbstständige beantragt werden? | Für die Erkrankten gelten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen zunächst die normalen Regeln der Lohnfortzahlung. Danach erhalten gesetzlich Versicherte Krankengeld. Wenn die Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot angeordnet hat, hat das Unternehmen Anspruch auf Entschädigung vom Staat, muss jedoch – längstens für sechs Wochen – zunächst in Vorleistung treten. Zuständig für den Ennepe-Ruhr-Kreis ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe. Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden. Weitere Informationen und Antragsformulare Telefonische Auskunft des Landschaftsverband Westfalen Lippe: 0800 933 63 97 |
Wer zahlt Gehalt, wenn Mitarbeiter*innen unter Quarantäne gestellt werden, ohne selbst erkrankt zu sein? | Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgelts. Den übernimmt zunächst das Unternehmen; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Download Antragsformular |
Ich bin selbstständig und am Virus erkrankt und/oder (vorsichtshalber) in Quarantäne und kann/darf nicht arbeiten. Habe ich Anspruch auf Entschädigung? | Auch für Selbstständige gibt es staatliche Entschädigungsansprüche, wenn sie wegen einer Corona-Erkrankung oder eines Verdachtes einer Infektion nicht arbeiten können oder wegen einer Quarantäne nicht dürfen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Gewinn, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde. Download Antrag Entschädigung Selbstständige |
Was ist, wenn eine große Zahl von Arbeiternehmer*innen erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann? | Treten Auftrags- oder Lieferengpässe auf, ist es möglich, dass Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Zunächst muss ein Betrieb aber alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Kurzarbeit zu vermeiden (z.B. Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice, etc.). Die Regelungen für die Kurzarbeit sind bereits angepasst worden. Es wurden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt: - Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. - Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. - Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld - Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld. |
Gibt es Möglichkeiten, Liquiditätsengpässe zu überbrücken? | Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleitet. Die KfW-Bank informiert über die bestehenden Kreditprogramme. Zusätzlich berät Sie das Service-Center der NRW.Bank unter 0211-91741 4800 kostenlos zu den passenden Förderprogrammen. |
Bleiben Sie gesund!
Ihre EN-Agentur