11. Februar 2021

Unternehmen können jetzt Überbrückungshilfe III beantragen

Diese Hilfen sollen in erster Linie dazu dienen, die Fixkosten von Unternehmen zu decken. Dazu müssen die Firmen einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent nachweisen. Sie decken den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 ab und müssen nicht zurück gezahlt werden. Erste Abschlagszahlungen sollen noch im Februar fließen.

Als Fixkosten werden unter anderem Pachten, Grundsteuern, Mietzahlungen, Leasingraten sowie Aufwendungen für Strom, Wasser und Heizung anerkannt. „Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.“ Auch Investitionen in Digitalisierung können berücksichtigt werden. Einzelhändler können zudem Saisonware, die sie wegen des Lockdowns nicht verkauft bekommen, absetzen.

Einen schönen Überblick über die weiteren Corona Hilfen hat die Kanzlei FRIEBE - PRINZ + PARTNER erstellt.

11. Februar 2021

Bund-Länder-Beschluss: Lockdown bis 7. März verlängert

Auf dem gestrigen Bund-Länder-Gipfel wurde unter anderem eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 07. März beschlossen.
Friseure dürfen unter Auflagen am 01. März bereits öffnen.
Weitere Öffnungen sind von einem stabilen 7-Tage-Inzidenzwert von unter 35 pro 100.000 Einwohner abhängig.
Die Entscheidung über die Öffnung der Schulen bleibt in der Hand der Bundesländer.

Details zum Beschluss finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-beratungen-1852772

20. Januar 2021

Verlängerter Lockdown: Diese Regelungen gelten bis zum 14. Februar in NRW

Bund und Länder haben am 19. Januar erneut über die Corona-Lage in Deutschland beraten. Das Ergebnis: Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen.

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6. Januar 2021

Corona – Verlängerung bestehender Einschränkungen bis zum 31. Januar 2021

Die Zahl der Neuinfektionen ist deutschlandweit noch nicht auf das notwendige Niveau gesunken, um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Aus diesem Grund haben Bund und Länder die seit Anfang November geltenden Regelungen und Kontaktbeschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Die aktuellen Regeln und Einschränkungen im Überblick:

Foto: Bundesregierung

Die seit 16. Dezember 2020 geltenden zusätzlichen Maßnahmen wurden ebenfalls verlängert. Schulen sollen bis zum 31. Januar 2021 grundsätzlich schließen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Analog wird in Kitas verfahren.

Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort herum eingeschränkt werden.

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten sowie Ministerpräsidentinnen der Länder wollen am 25. Januar 2021 entscheiden, wie ab dem 1. Februar 2021 verfahren wird. Für weitere Infos klicken Sie hier.

15. Dezember 2020

Land setzt Lockdown-Beschlüsse in neuer Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen um

Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen.

Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

  • Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
  • Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Religiöse Feiern

  • Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.

Handel

  • Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
    • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
    • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
    • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
    • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
    • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
    • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
    • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
    • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
  • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
  • Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

Dienstleistungen

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
  • Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
  • Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
  • Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).

 Pflegeheime

  • In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.

Bildungseinrichtungen und Bibliotheken

  • Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.
  • Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
  • Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.
  • Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.

 Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen

  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
  • Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
  • Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
  • Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.

Versammlungen und Veranstaltungen

  • Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.
  • Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
  • Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.

10. Dezember 2020

Überblick: Außerordentliche Wirtschaftshilfe im Dezember und Überbrückungshilfe III

Im Dezember wird die „November-Hilfe“ zu den gleichen Bedingungen fortgeführt:

Ab Januar kommt die Überbrückungshilfe III. 
Bei Fragen zur Überbrückungshilfe steht Ihnen eine Hotline unter 
0211-7956 4996 zur Verfügung.

26. November 2020

Antragstellung für Abschlagszahlung zur Novemberhilfe ist gestartet

Das Verfahren der Antragstellung für die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe ist wie geplant am 25.11.2020 gestartet.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.
  • Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattform.
  • Soloselbstständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen prüfenden Dritten, das heißt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
  • Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe findet soweit möglich ein automatisierter Abgleich mit Daten der Finanzverwaltung statt.
  • Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. So ist für die Authentifizierung im Direktantrag insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.

Die Auszahlungen der Abschlagszahlung sollen kurz nach Einreichung des Antrags starten, das heißt noch im November.

13. November 2020

SONDERPROGRAMM FÜR KREISLAUFWIRTSCHAFT UND RESSOURCENEFFIZIENZ

Das Sonderprogramm unterstützt Unternehmen dabei, ihre gesamten Geschäftsabläufe kreislauforientiert zu gestalten und neue Konzepte für die Produktegestaltung zu entwickeln. Dazu wird unter anderem das erfolgreiche Beratungsprogramm Ressourceneffizienz.NRW des Landes aufgestockt. So können gerade kleine und mittlere Unternehmen durch eine Erhöhung der Förderquote von 50 auf 70 Prozent noch stärker von externer Beratung profitieren und in ressourceneffiziente Verfahren und Projekte investieren. Hier fällt der im Auftrag des NRW-Umweltministeriums tätigen Effizienz-Agentur NRW (EFA) mit ihrem Beratungsangebot zur Steigerung der Ressourceneffizienz eine wichtige Schlüsselrolle zu.

Darüber hinaus fördert das Land anteilig neuartige ressourceneffiziente Technologien bzw. Recyclingtechnologien, die erstmalig großtechnisch zur Anwendung kommen sollen, mit bis zu 500.000 Euro. Die Vorhaben müssen bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Projektanträge können ab sofort beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingereicht werden.

Weitere Informationen:

INFOVERANSTALTUNGEN
Zur Information bietet die Effizienz-Agentur NRW in Kooperation mit verschiedenmen regionalen Partnern in den kommende Wochen eine Reihe von Online-Infoveransalttungen zu den Rahmenbedingungen und Inhaltend des Sonderprogramms an, die folgende Liste wird sukzessive erweiter:

  • Dienstag, 17. November 2020
    15:00 bis 16:00 Uhr
    Infoveranstaltung in Kooperation mit der KölnBuisness Wirtschaftsförderungs-GmbH, Wirtschaftsförderung Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH, Wirtschaftsförderung der Stadt Bonn
    ZUR ANMELDUNG
  • Donnerstag, 26. November 2020
    10:00 bis 11:00 Uhr
    Infoveranstaltung in Kooperation mit der Business Metropole Ruhr (BMR):
    ZUR ANMELDUNG
  • Donnerstag, 26. November 2020
    15:00 bis 16:00 Uhr
    Infoveranstaltung in Kooperation mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Borken mbH
    ZUR ANMELDUNG

31. Oktober 2020

Wie Unternehmen und Selbstständige an die au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe No­vem­ber kommen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

    Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

    Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  3. Welche Förderung gibt es?
    Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
    Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
    Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

    Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe
oder nutzen Sie unsere Corona-Hotline: 02324/56480

5. Oktober 2020

Bund unterstützt Freie Darstellende Künste

Mit insgesamt bis zu 65 Millionen Euro unterstützt der Bund die Freien Darstellenden Künste im Rahmen des Zukunftsprogramms NEUSTART Kultur. Das Programm „TakeThat“ umfasst künstlerische Projekte, strukturbildende Maßnahmen sowie Vorhaben zur Publikumsentwicklung, zu Kooperationen und zum Wissenstransfer. Freie Ensembles, Einzelkünstlerinnen und -künstler, Produktionsstätten und -büros, Netzwerke und Festivals aus allen Sparten der Freien Darstellenden Künste können ab sofort in fünf verschiedenen Fördermodulen Mittel beantragen, um ihren Spielbetrieb unter Corona-Bedingungen wieder aufzunehmen.

Ausgearbeitet wurde das Programm zusammen mit dem Fonds Darstellende Künste e.V. Die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze stehen unter www.fonds-daku.de/takethat bereit. Zusätzlich bietet der Fonds auch Beratung zur Antragsstellung an. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Zudem müssen sie seit mindestens zwei Jahren professionell in den Freien Darstellenden Künsten tätig sein und ihren Sitz in Deutschland haben.

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