Bund und Länder haben am 19. Januar erneut über die Corona-Lage in Deutschland beraten. Das Ergebnis: Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Den Beschluss gibt es hier.
Hier finden Sie die Coronaschutzverordnung des Landes NRW (Stand: 7. Januar)
Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) des Bundes – die Einzelheiten
Für Unternehmen, Betriebe, Selbständige und Vereine
Gastronomiebetriebe, aber auch andere Betriebe, sowie Selbstständige, Einrichtungen und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, sollen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt bekommen – in Form einer einmaligen Kostenpauschale für die Dauer der Schließungen im November 2020. Die Anträge können ab sofort und bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Dezemberhilfe kann jetzt auch beantragt werden - Abschlagszahlungen gestartet
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Anträge für die Dezemberhillfe können ab sofort und bis zum 31. März 2021 über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe beantragt werden. Die Abschlagszahlungen sind bereits gestartet. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Bis maximal 50.000 Euro können gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.