Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung - inhaltlich unverändert - bis zum 25. August verlängert. Hintergrund sind die nach wie vor hohen Infektionszahlen in allen Altersklassen sowie die weiterhin hohe Zahl von Corona-Patienten in den Krankenhäusern.

Die Regelungen im Überblick:

Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten. Um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen, besteht zudem weiterhin Maskenpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen - zum Beispiel in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose - bleibt es bei der Maskenpflicht in Innenräumen.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

Ausnahmen kann es für Krankenhausambulanzen geben, die wie Arztpraxen geführt werden und vom sonstigen Klinikbetrieb organisatorisch und räumlich hinreichend getrennt sind. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

In der Test- und Quarantäneverordnung bleiben die Regelungen zur Isolierung bei einem positiven Coronatest unverändert: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation, kann sich aber nach fünf Tagen freitesten. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.

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