Ab dem 27. April müssen in Nordrhein-Westfalen  im ÖPNV und in Geschäften Mund-Nasen-Schutzmasken getragen werden.
Das gilt für folgende Orte:

  • in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann; ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen, Bahnhöfen und in Taxis

Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.

Wer ist für die Einhaltung der Maskenpflicht zuständig?
Laut neuer Coronaschutzverordnung vom 27. April ist die "Beachtung der Regelungen von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen." Dazu aus einem FAQ des Landes NRW weiter: Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, Personen ohne Maske den Zutritt zu versagen.