Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Für den Einzelhandel gelten 2G-Regel und Maskenpflicht
  • 2G-Regel und Maskenpflicht gelten auch für Einrichtungen und Veranstaltungen von Kultur und Freizeit.
  • Große Fußballstadien und Arenen dürfen mit 30 Prozent der maximal möglichen Zuschauer*innen ausgelastet werden - höchstens aber 15.000 Personen. In großen Hallen gelten auch die 30 Prozent, maximal sind 5.000 Menschen zugelassen.
    Für Theater oder kleinere Konzerte drinnen gilt eine Belegung von 50 Prozent - maximal 1.000 Personen.
  • Clubs und Diskotheken werden geschlossen.
  • Es gelten Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Was bedeutet 2G im Einzelhandel?

2G im Einzelhandel bedeutet, dass nur noch Geimpfte und Genesene Geschäfte betreten dürfen – und dies unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz. Ausgenommen von der Regel sind Läden des täglichen Bedarfs. Laut Handelsverband NRW sind dies: 

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • und der Großhandel

Über die Definition und Abgrenzung von Sortimentsbereichen sowie die Regelungen für Anbieter mit gemischten Sortimenten sowie Kontrollpflichten informiert der Handelsverband Nordrhein-Westfalen auf seiner Seite.

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