Ab heute, Montag, 29. Juni, erhalten alle Empfänger*innen der Corona-Soforthilfe eine E-Mail ihrer Bewilligungsbehörde. Darin wird erklärt, wie die tatsächliche coronabedingte Finanzlücke nachgewiesen werden muss. Ist der Anteil der Soforthilfe höher als der Bedarf im Förderzeitraum, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum richtigen Ausfüllen der Formulare, lesen Sie hier.

Warum ist ein Nachweis notwendig?
Die Corona-Soforthilfe soll helfen, die wirtschaftliche Existenznot während der Corona-Pandemie abzumildern. Sie wird als Pauschalbetrag für drei Monate bewilligt und ausgezahlt. Bis zum 31. Mai 2020 konnten Anträge auf Soforthilfe gestellt werden. Empfänger*innen der Corona-Soforthilfe müssen nun ermitteln, wie groß Ihre tatsächliche Finanzierungslücke im Rahmen einer (Solo-) Selbständigkeit bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit in den drei Monaten war.

Ab heute versendet die Behörde, die die Soforthilfe bewilligt hat, E-Mails zum Thema. Mit den darin enthaltenen Formularen bzw. Links sollen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Betriebes bzw. der Selbständigkeit in den drei Monaten, in denen die Soforthilfe benötigt wurde, nachgewiesen und an die Behörde gemeldet werden. Die Rückzahlung muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen – allerdings nicht ohne die vorherige Berechnung. Die IBAN ist in dem Schreiben der Bewilligungsbehörde enthalten.

Die Berechnung und Belege, die nachweisen, wie die Soforthilfe verwendet wurde, brauchen nicht an die Behörde gesendet werden. Sie müssen aber für Prüfzwecke bereitgehalten werden und insgesamt zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Unterlagen sind nur einzureichen, wenn die Behörde dazu auffordert.

Welche Formulare zur Berechnung sind in der E-Mail enthalten?

  1. das Berechnungsformular
  2. das Rückmelde-Formular für Unternehmen
  3. das Rückmelde-Formular für (Solo-) Selbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber (Kleinstunternehmer)

Im Berechnungsformular werden die tatsächlichen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in den drei Monaten des Erfassungszeitraumes eingetragen. Das Ergebnis fasst zusammen, wie viel Soforthilfe benötigt wurde bzw. wie viel zurückgezahlt werden muss.

Wichtig dabei:
• Die Angaben sind für die drei Monate zu machen (sogenannter „Erfassungszeitraum“).
• Die Beträge sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
• Die Beträge müssen im Erfassungszeitraum tatsächlich eingenommen bzw. ausgegeben worden sein.
• Private und betriebliche Finanzreserven brauchen nicht berücksichtigt werden.
• Bei den Einnahmen sind auch Zahlungen anzugeben, die als weitere Entschädigungsleistung, als Versicherungsleistung oder als Förderung empfangen wurden.
• Einnahmen aus Spenden zählen nicht dazu.
• Die betrieblichen Ausgaben müssen in einem angemessenen und üblichen Rahmen liegen.

Was ist der „Erfassungszeitraum“?
Die Corona-Soforthilfe wird für drei Monate bewilligt. Dieser dreimonatige Erfassungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde. Es ist jedoch möglich, den Zeitraum auf den ersten Tag des Antragsmonats vorzuziehen oder auf den ersten Tag des Folgemonats zu verschieben.

Beispiel: Der Antrag wurde am 15. April 2020 gestellt.

Option 1: Der Erfassungszeitraum beginnt am 15. April 2020 (Tag der Antragstellung) und läuft dann drei Monate bis 14. Juli 2020.
Option 2 - vorziehen: Der Erfassungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, also am 1. April 2020, und läuft bis 30. Juni 2020.
Option 3 - verschieben: Der Erfassungszeitraum beginnt am ersten Tag des Folgemonats, also am 1. Mai 2020, und läuft bis 31. Juli 2020.

Kann man Soforthilfe für die Lebenshaltung verwenden und bei der Berechnung berücksichtigen?
In Nordrhein-Westfalen können Solo-Selbständige, Freiberufler/-innen oder im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen Pauschalbetrag von 2.000 Euro von der Soforthilfe für ihren Lebensunterhalt verwenden und bei der Berechnung ansetzen. Dazu müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
• Antrag auf Soforthilfe wurde im März oder April 2020 gestellt
• Keine Grundsicherung nach dem SGB II für März und/oder April 2020 bewilligt
• Kein Zuschuss aus dem Sonderförderprogramm für Künstler/-innen bewilligt
Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, darf der Pauschalbetrag nicht bei der Berechnung angesetzt werden.

Wer beantwortet weitere Fragen?
Weitere Erläuterungen finden Sie auch auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Das Wirtschaftsministerium bietet eine allgemeine Hotline an: 0211 / 7956 4995.