2. Oktober 2020

NRW verlängert Corona-Schutzverordnung bis 31. Oktober

Das Landeskabinett hat gestern (15.9.2020) die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 30. September 2020 beschlossen. Somit bleibt die Maskenpflicht bestehen. Dazu gibt es Veränderungen im Bereich Sport.

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16. September 2020

Coronaschutzverordnungen verlängert – Neuerungen im Sport

Das Landeskabinett hat gestern (15.9.2020) die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 30. September 2020 beschlossen. Somit bleibt die Maskenpflicht bestehen. Dazu gibt es Veränderungen im Bereich Sport.

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1. September 2020

Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaschutzverordnung

Einführung einer lokalen Corona-Bremse und klare Regeln für Schulen und Veranstaltungen

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Gleichzeitig werden die Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verlängert. Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Es wird rechtlich verankert, dass die Gesundheitsämter mit Unterstützung des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen beobachten. Sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das LZG und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Ab 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.
  • Über die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt. Neu ist auch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen (gültig ab 12.9.2020).
  • Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt. Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.).

26. August 2020

Koalitionsausschuss beschließt neues Corona-Paket

Nach einem Sitzungsmarathon hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform des Wahlrechts und auf ein Corona-Paket geeinigt. Zentraler Punkt des Pakets ist eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes.

Folgende Punkte wurden unter anderem beschlossen:

Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird verlängert. Bis Ende 2021 soll das Hilfsmittel gegen Massenentlassungen ausgezahlt werden können.

Insolvenzrecht
Die bestehenden Lockerungen im Insolvenzrecht werden verlängert, um eine Pleitewelle weiter zu verhindern. Bis Ende des Jahres wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung weiter ausgesetzt.

Kinderkrankengeld
Gesetzlich Versicherten stehen für 2020 wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.

Überbrückungshilfen
Die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe werden bis Ende des Jahres verlängert. Das Programm war bisher bis Ende August befristet. Für die Zuschüsse hatte der Bund 25 Milliarden Euro eingeplant.

Grundsicherung
Von der Krise besonders betroffene Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen erleichterten Zugang zur Grundsicherung erhalten. Dazu sollen beim Schonvermögen großzügigere Regelungen gelten. Auch der wegen der Corona-Krise erleichterte Zugang zur Grundsicherung insgesamt soll verlängert werden - bis Ende 2021.

Förderprogramm für Klimaanlagen
Es soll ein auf 2020 und 2021 befristetes Förderprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro zur Corona-gerechten Umrüstung von Klimaanlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten finanziert werden.

25. August 2020

Einladung zum WebSeminar “Digitalisierung, jetzt erst recht!”

Digitalisierung und Innovation sind für Unternehmen wesentliche Wachstumsfaktoren und Voraussetzung für die notwendige Transformation während und nach der Corona-Krise. Nur durch einen stärkeren Einsatz von Forschung und Entwicklung, Digitalisierung und Industrie 4.0 sowie nachhaltigen Produkten und Prozessen kann die Modernisierung der Wirtschaft erreicht werden. 

Der Bund, das Land NRW und die NRW.BANK unterstützen mit neuen bzw. weiterentwickelten Förderprogrammen ganz konkrete Digitalisierungs- und Innovationsmaßnahmen. Dazu gehören die Erweiterung des Kreditprogramms „NRW.BANK.Digitalisierung und Innovation“ ebenso wie das neue Förderprogramm des Bundes „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“.

Diese und weitere spannende Initiativen stellt die Abteilung Förderberatung & Kundenbetreuung der NRW.BANK Ihnen online im WebSeminar „Digitalisierung – jetzt erst recht!“ vor. Als Referenten stehen Experten aus dem Beratungscenter Wirtschaftsförderung sowie aus der Förderberatung für Sie zu Verfügung.

Termin: 4. September 2020, 10:30 – 11.30 Uhr

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie teilnehmen und die Einladung zur Veranstaltung auch gerne an interessierte Unternehmen aus Ihrem Netzwerk weiterleiten. Gerne können Sie zur Verbreitung der Information auch die Anregungen aus unserem beigefügten MediaKit nutzen.

Eine Teilnahme an der WebEx-Schulung ist auch per Telefon möglich.

Bitte melden Sie sich bei Interesse bis zum 31. August 2020 unter folgendem Link an. Den jeweiligen Webex-Einwahl-Link erhalten Sie separat kurz vor der Veranstaltung.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Dietrich Dinges
Tel. 0151/40416280
Mail: dinges@en-agentur.de

25. August 2020

Projektaufruf „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“

Digitale Technologien bieten Chancen in der Krise – Förderanträge für kluge Lösungen stellen.

Viele Händlerinnen und Händler in Nordrhein-Westfalen kämpfen noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Um wichtige Chancen zu nutzen, setzen sie zunehmend auf digitale Technologien: Seit dem Start des Sonderprogramms 2020 zum Projektaufruf „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“ am 25. Juni wurden weit mehr als 200 Förderanträge eingereicht. Wegen der großen Nachfrage hat die Landesregierung nun das Fördervolumen aufgestockt und die Einreichfrist um zwei Wochen verlängert: Bis zum 15. September 2020 können Projektideen beim Projektträger Jülich eingereicht werden. Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, werden zügig bewilligt.

Der Projektaufruf richtet sich an Unternehmen des stationären Einzelhandels mit weniger als 50 Beschäftigen, die auf einen Umsatz von maximal zehn Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von bis zu zehn Millionen Euro kommen. Gefördert werden kurzfristige Projekte von Kleinunternehmen, die sich erstmalig digital aufstellen oder den Auf- oder Ausbau der digitalen Technologien für ihr Unternehmen voranbringen wollen. Die Projekte müssen bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 12.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent. Das Projekt muss zudem unmittelbar der Abwehr oder der Abmilderung der Folgen der Corona-Krise dienen.
 
Weitere Informationen zum Aufruf, Bewerbungsunterlagen und die Fördergrundlagen finden Sie unter www.digihandel.nrw.

Gerne stehen auch wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Ansprechpartner bei der EN-Agentur:
Dietrich Dinges
Tel. 0151/40416280
Mail: dinges@en-agentur.de

20. August 2020

Land setzt Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe durch und nimmt das Rückmeldeverfahren zum Herbst wieder auf

Insgesamt wurden über die NRW-Soforthilfe 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Antragszeitraums Anfang Juli hat das Land gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch für die Unternehmen erwiesen.

Diese Punkte hatte Nordrhein-Westfalen daher dem Bund mitgeteilt und das Rückmeldeverfahren Mitte Juli zunächst angehalten. Nach den nun erzielten Verbesserungen wird das Rückmeldeverfahren noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden. 
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten. 

Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline unter 0211-7956 4995 gestellt werden. 

11. August 2020

NRW hilft Künstler*innen durch die Corona-Pandemie

Ab sofort können freischaffende Künstler*innen aller Sparten Anträge für Stipendien über die Website des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft stellen (www.mkw.nrw). Mit dem Stipendienprogramm “Auf geht’s!” in Höhe von 105 Millionen Euro unterstützt die Landesregierung Künstler*innen dabei, ihre Arbeit trotz der weiterhin notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie fortzusetzen.

Ausgeschrieben werden 15.000 Stipendien, die mit je 7.000 Euro dotiert sind. Bewerben können sich freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler aller Sparten, deren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt und die ihre künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb betreiben.

Voraussetzung für die Antragsstellung ist eine aussagefähige künstlerische Biografie oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. in einem einschlägigen Künstlerverband, die Angabe von zwei Referenzen sowie eine Kurzbeschreibung des geplanten Projektes.

Die Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2020.

Das Antragsverfahren, alle Informationen zur Ausschreibung und zum Online-Antrag sowie häufig gestellte Fragen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums.

Unter künstlerstipendium.nrw.de gelangen Sie direkt zum Online-Antrag.

Fragen zum Stipendienprogramm können telefonisch über das Service-Telefon (0211 / 4684 4999, Mo-Fr, 9-18.00 Uhr) oder per Mail (corona@mkw.nrw.de) gestellt werden.

10. Juli 2020

COVID-19 Virus – Wichtige Informationen für Unternehmen und Selbstständige

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor paar Wochen hat die Bundesregierung bereits darüber informiert, dass Unternehmen die bedingt durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, auch in den kommenden 3 Monaten finanzielle Unterstützung in Form von Fixkosten-Zuschüssen beantragen können.
Steuerberater, mit deren Hilfe der Antrag für die Überbrückungshilfe gestellt werden muss, können sich im Portal mittlerweile registrieren. Im Laufe des Tages soll heute die Antragstellung dann auch möglich sein.

Die Zuschusshöhe erfolgt gestaffelt:

  • Unternehmen die, einen Umsatzeinbruch von mehr als 70% nachweisen können, erhalten eine 80%-ige Erstattung der anfallenden Fixkosten
  • Unternehmen die, einen Umsatzeinbruch zwischen 50% – 70% nachweisen können, erhalten eine 50%-ige Erstattung der anfallenden Fixkosten
  • Unternehmen die, einen Umsatzeinbruch zwischen 40% - 50% nachweisen können, erhalten eine 40%-ige Erstattung der anfallenden Fixkosten

Weitere Informationen finden Sie HIER!

Zudem ist auch das Programm „NRW Überbrückungshilfe Plus“ gestartet. Solo-Selbstständige und Freiberufler können, für maximal drei Monate, eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat erhalten. Auch dieses Programm kann heute im Laufe des Tages online beantragt werden. Informationen dazu finden Sie HIER!

Die IHK NRW hat einen Online-Rechner zur Berechnung der Höhe des Anspruchs aus der Überbrückungshilfe frei zur Verfügung gestellt.

Bleiben Sie gesund!

Ihre EN-Agentur


Ansprechpartner*innen bei der EN-Agentur

Tel.: 02324 56480
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr
grun@en-agentur.de
Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Maßnahmen und Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Virus COVID19.


Aktuelle Informationen des Jobcenter Ennepe-Ruhr


Kurzarbeit und Quarantäne

Online-Anlaufstelle der Arbeitsagentur für Kurzarbeitergeld

Informationen bei der Agentur für Arbeit unter
Tel. 0800 45555-20 oder allgemeine Informationen unter:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hagen/unternehmen
In diesem Video wird Ihnen anschaulich erklärt, unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen können: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Hotline des LWL für Fragen rund um Quarantäne und damit verbundenen Verdienstausfällen

Tel.: 0251 591-8218; 591-8411 und 591-8136
LWL-Servicenummer mit Beratung zu Verdienstausfällen bei Quarantäne, beispielsweise bei Verdacht von COVID-19 (Coronavirus) Erkrankung.
Um eine weitere Ausbreitung des auch in Deutschland festgestellten Coronavirus zu verhindern, können die zuständigen Gesundheitsämter Personen vorsorglich unter Quarantäne (Absonderung) stellen. Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Im Kreis Steinfurt entschädigt der Landesverband Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
https://www.corona-infos.lwl.org/de/#entschadigung-fur-verdienstausfall-bei-quarantane


Liquidität

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für alle Fragen zu finanziellen Hilfen

Tel.: 030 18615-1515
Unternehmen werden bei Liquiditätsproblemen mit verschiedenen Programmen unterstützt.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Infos zur Liquiditätssicherung beim NRW.BANK Service-Center

Tel.: 0211 91741 4800
Sollten Sie allgemeine Informationen bezüglich der Liquiditätssicherung benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter. Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html


Betriebliche Informationen

Südwestfälische Industrie- und Handelskammer (SIHK) zu Fragen rund um das Coronavirus

Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr und samstags von 9 bis 15 Uhr
Krisenhotline: 02331 390-333

https://www.sihk.de/container/fuerunternehmer/fragen-und-antworten-rund-um-das-coronavirus--4712654

Industrie- und Handelskammer mittleres Ruhrgebiet zu Fragen rund um das Coronavirus

Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr
Krisenhotline: 0234 9113-0

https://netzn.de/start/beitraege


Allgemeine Informationen

Ennepe-Ruhr-Kreis

https://www.enkreis.de/gesundheitsoziales/gesundheit/faq-corona.html

29. Juni 2020

Corona-Soforthilfe – FAQs zum Nachweis der tatsächlichen Finanzlücke

Ab heute, Montag, 29. Juni, erhalten alle Empfänger*innen der Corona-Soforthilfe eine E-Mail ihrer Bewilligungsbehörde. Darin wird erklärt, wie die tatsächliche coronabedingte Finanzlücke nachgewiesen werden muss. Ist der Anteil der Soforthilfe höher als der Bedarf im Förderzeitraum, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum richtigen Ausfüllen der Formulare, lesen Sie hier.

Warum ist ein Nachweis notwendig?
Die Corona-Soforthilfe soll helfen, die wirtschaftliche Existenznot während der Corona-Pandemie abzumildern. Sie wird als Pauschalbetrag für drei Monate bewilligt und ausgezahlt. Bis zum 31. Mai 2020 konnten Anträge auf Soforthilfe gestellt werden. Empfänger*innen der Corona-Soforthilfe müssen nun ermitteln, wie groß Ihre tatsächliche Finanzierungslücke im Rahmen einer (Solo-) Selbständigkeit bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit in den drei Monaten war.

Ab heute versendet die Behörde, die die Soforthilfe bewilligt hat, E-Mails zum Thema. Mit den darin enthaltenen Formularen bzw. Links sollen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Betriebes bzw. der Selbständigkeit in den drei Monaten, in denen die Soforthilfe benötigt wurde, nachgewiesen und an die Behörde gemeldet werden. Die Rückzahlung muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen – allerdings nicht ohne die vorherige Berechnung. Die IBAN ist in dem Schreiben der Bewilligungsbehörde enthalten.

Die Berechnung und Belege, die nachweisen, wie die Soforthilfe verwendet wurde, brauchen nicht an die Behörde gesendet werden. Sie müssen aber für Prüfzwecke bereitgehalten werden und insgesamt zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Unterlagen sind nur einzureichen, wenn die Behörde dazu auffordert.

Welche Formulare zur Berechnung sind in der E-Mail enthalten?

  1. das Berechnungsformular
  2. das Rückmelde-Formular für Unternehmen
  3. das Rückmelde-Formular für (Solo-) Selbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber (Kleinstunternehmer)

Im Berechnungsformular werden die tatsächlichen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in den drei Monaten des Erfassungszeitraumes eingetragen. Das Ergebnis fasst zusammen, wie viel Soforthilfe benötigt wurde bzw. wie viel zurückgezahlt werden muss.

Wichtig dabei:
• Die Angaben sind für die drei Monate zu machen (sogenannter „Erfassungszeitraum“).
• Die Beträge sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
• Die Beträge müssen im Erfassungszeitraum tatsächlich eingenommen bzw. ausgegeben worden sein.
• Private und betriebliche Finanzreserven brauchen nicht berücksichtigt werden.
• Bei den Einnahmen sind auch Zahlungen anzugeben, die als weitere Entschädigungsleistung, als Versicherungsleistung oder als Förderung empfangen wurden.
• Einnahmen aus Spenden zählen nicht dazu.
• Die betrieblichen Ausgaben müssen in einem angemessenen und üblichen Rahmen liegen.

Was ist der „Erfassungszeitraum“?
Die Corona-Soforthilfe wird für drei Monate bewilligt. Dieser dreimonatige Erfassungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde. Es ist jedoch möglich, den Zeitraum auf den ersten Tag des Antragsmonats vorzuziehen oder auf den ersten Tag des Folgemonats zu verschieben.

Beispiel: Der Antrag wurde am 15. April 2020 gestellt.

Option 1: Der Erfassungszeitraum beginnt am 15. April 2020 (Tag der Antragstellung) und läuft dann drei Monate bis 14. Juli 2020.
Option 2 - vorziehen: Der Erfassungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, also am 1. April 2020, und läuft bis 30. Juni 2020.
Option 3 - verschieben: Der Erfassungszeitraum beginnt am ersten Tag des Folgemonats, also am 1. Mai 2020, und läuft bis 31. Juli 2020.

Kann man Soforthilfe für die Lebenshaltung verwenden und bei der Berechnung berücksichtigen?
In Nordrhein-Westfalen können Solo-Selbständige, Freiberufler/-innen oder im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen Pauschalbetrag von 2.000 Euro von der Soforthilfe für ihren Lebensunterhalt verwenden und bei der Berechnung ansetzen. Dazu müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
• Antrag auf Soforthilfe wurde im März oder April 2020 gestellt
• Keine Grundsicherung nach dem SGB II für März und/oder April 2020 bewilligt
• Kein Zuschuss aus dem Sonderförderprogramm für Künstler/-innen bewilligt
Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, darf der Pauschalbetrag nicht bei der Berechnung angesetzt werden.

Wer beantwortet weitere Fragen?
Weitere Erläuterungen finden Sie auch auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Das Wirtschaftsministerium bietet eine allgemeine Hotline an: 0211 / 7956 4995.

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